§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Geraer Mineralien- und Fossilienfreunde e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Sitz des Vereins ist Gera.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck der „Geraer Mineralien- und Fossilienfreunde e. V.“ besteht in der weiteren Erforschung mineralogischer, paläontologischer und bergbaugeschichtlicher Fragen, besonders der Region Ostthüringen, in der Verbreitung von mineralogischem, geologischem, paläontologischem und  bergbaugeschichtlichem Wissen, in der Pflege des Heimatgedankens sowie in der Unterstützung des Denkmal- und Landschaftsschutzes.
  2. Der Verein erreicht seinen Zweck durch regelmäßige Vorträge und Exkursionen, Ausstellungen und eine enge Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern bei der Bewältigung von Forschungsvorhaben, durch wissenschaftliche Veröffentlichungen seiner Mitglieder, die Unterstützung des Museums für Naturkunde Gera besonders bei der Erhaltung, Bewahrung und Erweiterung der mineralogischen Sammlung sowie Kontakte zu anderen geowissenschaftlichen Vereinen und Einrichtungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung gemeinnützig tätig. Er wirkt selbstlos und verfolgt keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke. Alle Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Überschüsse werden einer Rücklage zugeführt, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke zu erfüllen. Die Mitglieder erhalten keine Honorare oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die Ziele und Zwecke des Vereins anerkennt, unterstützt und das Ansehen desselben fördert.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der darüber entscheidet. Bei Ablehnung steht dem Antragsteller binnen eines Monats Einspruch zu. Die Mitgliederversammlung befindet darüber endgültig.
  3. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an. Es erhält eine Mitgliedskarte sowie die Satzung ausgehändigt.
  4. Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von drei Monaten nur zum Ende eines Geschäftsjahres in schriftlicher Form, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, gekündigt werden. Die Mitgliedschaft endet ferner
    a) durch Tod
    b) mit sofortiger Wirkung durch Ausschluss, der nach Anhörung
    des Antragstellers und des betreffenden Mitglieds vom Vorstand
    beschlossen wird, wenn
    – das Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen
    verstößt,
    – das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen trotz zweimaliger
    schriftlicher Mahnung mehr als vier Wochen im Verzug ist,
    – dem Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind.
  5. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Der Betreffende hat das Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss. Das Berufungsschreiben muss innerhalb von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Zur Bestätigung des Ausschlusses ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils bis Ende Februar eines Jahres im voraus fällig.
  2. Neu beitretende Mitglieder haben eine von der Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Geschäftsjahr festzulegende Einschreibgebühr und den vollen Beitrag für das laufende Jahr zu entrichten.

§ 7 Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Sie findet in der Regel einmal jährlich jeweils im Monat Dezember als Jahreshauptversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die im Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer für zwei Jahre,
    b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes sowie der
    Berichte von Schatzmeister und Kassenprüfern,
    c) Entlastung des Vorstandes,
    d) Aussprache über Ziele und Tätigkeit des Vereins,
    e) Beschlussfassung über dem Vorstand vorliegende Anträge der
    Mitglieder,
    f ) Beschlüsse zur Satzungsänderung,
    g) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
    h) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss
    durch den Vorstand,
    i) Auflösung des Vereins.
  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Wahlen und Abstimmungen erfolgen, wenn kein Antrag auf geheime, schriftliche Abstimmung gestellt wird, durch Erheben der Hand. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Zur Veränderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit, wenn mindestens die Hälfte der eingetragenen Mitglieder anwesend ist. Aus zwingenden Gründen abwesende Mitglieder können ihre Auffassung zu einem Punkt der Tagesordnung schriftlich einreichen. Diese ist auf Wusch der Versammlung vorzutragen. Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Mitgliedern. Diese legen nach erfolgter Wahl durch die Mitgliederversammlung den 1. Vorsitzenden, den Vorsitzenden, den Schatzmeister, den Schriftführer und einen Beisitzer fest. Wählbar sind nur Mitglieder, die dem Verein mindestens 18 Monate angehören.
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.
  3. Der Vorstand tagt mindestens zweimal im Jahr. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  4. Der 1. Vorsitzende hat das Recht der Einsichtnahme in alle Geschäftsangelegenheiten einschließlich der Kassenführung des Vereins. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Bei längerer Abwesenheit des 1. Vorsitzenden führt der 2. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der Schatzmeister vorübergehend mit Einverständnis des übrigen Vorstandes die Amtsgeschäfte. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse, legt der Mitgliederversammlung jährlich den Kassenbericht vor und erarbeitet den Entwurf des Haushaltsplanes. Die Verfügung über das Bankkonto des Vereins ist nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden und im Falle von dessen Verhinderung mit dem 2. Vorsitzenden möglich. Der Schatzmeister nimmt die Ein- und Austrittserklärungen entgegen und legt sie dem Vorstand vor.
  6. Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden. Unterschriftsberechtigt ist der 1. Vorsitzende, bei dessen längerer Abwesenheit der 2. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der Schatzmeister. Der Schriftführer führt die Akten des Vereins in übersichtlicher Form sowie das Protokoll in den Beratungen des Vorstandes und in den Mitgliederversammlungen und lässt es vom 1. Vorsitzenden gegenzeichnen.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen der Stadt Gera mit der Auflage zu, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der mineralogischen Sammlung des Museums für Naturkunde Gera zu verwenden.

 

Festgestellt am 18. Dezember 1992
Präzisiert am 15. 03. 2002